Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese aus- drücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßgaben sind nur annähernd maßgebend; sie werden dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande.
(4) Zusätzliche Nebenarbeiten (z.B. Erd-, Maurer-, Stemm-, Verputzarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht gesondert aufgeführt sind; sie sind bei Anfall geson- dert zu vergüten.
(5) Etwaige Genehmigungen sind vom Kunden auf dessen Kosten zu beschaffen. Für die Einhaltung baulicher, insbesondere statischer Erfordernisse hat der Kunde Sorge zu tra- gen; hierzu notwendige Unterlagen hat der Kunde uns zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, fertigen wir in der Lohnfertigung nach Toleranz- klasse DIN 2768-1-mittel und im Baubereich nach EN 1090-2, Anhang B.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die ergänzenden Toleranzen nach EN 1090-2, Anhang B, Klasse 1.
(7) Der Kunde ist bei Aufträgen, die nach DIN EN 1090 gefertigt werden, verpflichtet, Statik und Schweißangaben innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsvergabe bereit zu stellen, sofern keine hiervon abweichenden Fristen ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Lieferung und Leistungszeit
(1) Angaben zu Lieferzeiten und Ausführungsfristen sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach vollstän- diger Klärung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Verzögerungen bei Aufnah- me, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Termine und Fristen nachweislich auf höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussberei- ches liegen, wie beispielsweise Krieg, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer, zurückzuführen, so verlän- gern sich diese Termine oder Fristen angemessen.
(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware oder Leis- tung in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlan- gen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
4. Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht und Verpa- ckung. Sind die gelieferten Teile von uns zu montieren, verstehen sich die Preise frei Baustelle.
(2) Alle Zahlungen sind ohne Abzug bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
(3) Wir behalten uns vor, bei Bedarf Teil-/ Abschlagsrechnungen zu stellen.
5. Montage
(1) Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Kunde die Voraussetzungen der ord- nungsgemäßen Durchführung der Montage zu gewährleisten, namentlich die Zufahrts- möglichkeit mit Lkw einschließlich Anhänger sicherzustellen; Anschlüsse für Elekt- rowerkzeuge, Strom, Wasser sind kostenfrei bauseits zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unserer Forderungen bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Im Falle vertragwidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzu- nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Ab- zug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Si- cherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonsti- gen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Um- fang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen For- derungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächti- gung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungs- maßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die gelieferten Gegen- stände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wer- tes der gelieferten Gegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Ge- genständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigen- tum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigen- tum für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7. Gewährleistung
(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen; bei verspäteter Anzeige erlischt die Gewährleistungspflicht. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen.
(2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen be- rechtigen nicht zu Mängelrügen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Aus- führungen, beispielsweise Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Wir überneh- men keine Gewähr für Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Ver- schleiß) hervorgerufen werden.
(3) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtret- bar.
(4) Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 8 geregelten Bedin- gungen bleibt davon unberührt.
8. Haftung
Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf eine Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Ver- tragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertrags- typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gege- ben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist Gerichtstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen.